Compliance & Corporate Social Responsibility

Zunächst beinhaltet der Begriff der „Compliance“ etwas Selbstverständliches: die Einhaltung von Recht und Gesetz durch Unternehmen. Durch organisatorisch möglichst unabhängige und strukturell effiziente Systeme soll in Unternehmen potentielles Risiko erkannt und Gesetzesverletzungen vorgebeugt werden.

Aus aktien- und finanzrechtlichen Regelungen heraus hat sich die Compliance immer mehr zu einem eigenen Rechtsgebiet entwickelt. Nicht nur die Analyse strafrechtlicher Risiken, auch deren Prävention und die Aufklärung strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens stellen dabei einen eigenen Bereich meiner anwaltlichen Tätigkeit dar.

Criminal Compliance

Der Strafrechtler bietet eine besondere Kompetenz bei der Umsetzung strafrechtlicher Compliance-Systeme. Sowohl die Kenntnisse im materiellen Strafrecht, dem Strafverfahrensrecht als auch die Erfahrung im Umgang mit Ermittlungsbehörden führen zu einer sinnvollen Ergänzung bestehender oder im Aufbau befindlicher Compliance-Abteilungen.

Dabei bringe ich meine Erfahrungen u. a. auf den Gebieten des
• Baustrafrechts, Umweltstrafrechts, Lebensmittelstrafrechts,
• Wettbewerbsrechts (Verstöße gegen das UWG)
• bei Fällen der Korruption sowie des Zoll- und Außenhandelsstrafrechts
• und der Geldwäscheprävention ein.

Gleichermaßen beratend - etwa bei der Abfassung von Unternehmensrichtlinien - wie auch aktiv bei der Schulung von Mitarbeitern und der Aufklärung von Straftaten im Rahmen interner Ermittlungen kann die anwaltliche Tätigkeit entscheidende Impulse liefern. Gerade unternehmenseigene Ermittlungen berühren die Frage prozessualer Verwertbarkeit und stehen im Spannungsfeld von Unternehmensinteressen und individuellen Rechten. In Verfahren wegen § 130 OWiG als zentraler Norm der strafrechtlichen Compliance und bei der Strafzumessung durch Gerichte sind funktionierende Compliance-Maßnahmen von ausschlaggebender Bedeutung. Mit der Erfahrung als Strafverteidiger berate und agiere ich mit besonderem Augenmerk für diese Themen.
Eine funktionierende Compliance, die im Hinblick auf die Unternehmenskultur kritisch reflektiert wird, kann nur auf der Grundlage nachhaltiger Unternehmensführung bestehen. Eine Fortsetzung dieses Anspruchs findet sich in der Entwicklung von Strategien zur Wahrnehmung sozialer Verantwortung der Unternehmen.

Corporate Social Responsibility (CSR)

In einer globalisierten Welt wirft jegliche unternehmerische Tätigkeit zwangsläufig Fragen sozialer, ethischer und ökologischer Verantwortung auf. Die Sensibilität für „PPP“ (People, Planet, Profit) muss insbesondere in Regionen der Welt zum Tragen kommen, die im Begriff sind, wirtschaftlich „aufzuholen“, aber in denen Wachstum zu häufig durch Vernachlässigung oder Nicht-Beachtung sozialer und ökologischer Standards erkauft wird. Nachhaltiges Wirtschaften ist das eine - dazu gehört unverzichtbar die Achtung der Menschenrechten, die Überprüfung einer verantwortungsvollen Lieferkette, Ressourcen- und Energieeffizienz und Klimaschutz. Mitunter runden gesellschaftliches und soziales Engagement das Profil einer etablierten CSR im Unternehmen ab.

Im Blickpunkt: Lateinamerika

Die Normgebung zur CSR ist teils vage und in stetiger Entwicklung. Wichtig ist zunächst für hiesige Unternehmen, die Sensibilität im Umgang etwa mit Vertragspartnern, Regierungsstellen und lokalen Verhältnissen zu schärfen und dann Strategien zu beraten und umzusetzen. Gerade in den sich seit einiger Zeit investitionsfreudig darstellenden Ländern Südamerikas (Kolumbien, Ecuador, Peru, Paraguay) fallen die immer noch prekären Verhältnisse der Lebens- und Arbeitsbedingungen und zum Teil eklatante Umwelteinbußen ins Auge – aber auch die sich entwickelnden Bemühungen staatlicher Stellen und nicht-staatlicher Organisationen um Verbesserungen und Durchsetzung neuer Standards.
Mit meiner schwerpunktmäßigen Ausrichtung nach Lateinamerika berate ich Ihr Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen lokalen Verhältnisse und vertrete einen CSR-Ansatz, der von Beginn an NGOs und staatliche Stellen gleichermaßen versucht einzubeziehen.

Das Ziel meiner anwaltlicher Tätigkeit in beiden Gebieten ist klar:

Das Vertrauen in die Integrität, Fairness und Verantwortung des Unternehmens stärken.

 

Leistungen

Beratung in strafrechtlicher Compliance
Risikoanalyse

für Compliance Abteilungen
Compliance Beauftragter Chief Compliance Officer

Unternehmensrichtlinien Unternehmensorganisation
Unterstützung Interne Ermittlungen
Whistle-Blower Systeme

Vertretung vor Ermittlungsbehörden und Gerichten
wegen Aufsichtspflichtverletzungen
§§ 30 und 130 OWiG

CSR Beratung und Implementierung
Umwelt, Soziales und Menschenrechte
UN Global Compact
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen
ISO 26000
Business Social Compliance Initiative BSCI

Südamerika
Koordination / Schnittstelle zu NGOs

Impressum
 

Rechtsanwalt
Sebastian Sevenich

Bergstraße 26
DE-20095 Hamburg
Telefon + 49 (0) 40 – 76 9999 7979
Fax +49 (0) 40 – 76 9999 7919
E-Mail: kanzlei@ra-sevenich.de

Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg
Valentinskamp 88
DE-20355 Hamburg
Tel.: + 49 - 40 - 35 74 41 - 0
Fax: + 49 - 40 - 35 74 41 - 41
www.rechtsanwaltskammerhamburg.de
Die Hans. RAK ist als Aufsichtsbehörde zuständig.

USt-IdNr.: DE253995461

Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Für Rechtsanwälte gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
• Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
• Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
• Fachanwaltsordnung (FAO)
• Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
• Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
• Geldwäschebekämpfungsgesetz (GWG)
• Anordnung der Bundsrechtsanwaltskammer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GWG und die Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GWG) und der Geldwäsche nach § 261 StGB
• Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
• § 5 Telemediengesetz (TMG)

Diese Vorschriften können Sie einsehen auf den Internet-Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.
Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei:
Allianz-Versicherungs-AG, 10900 Berlin
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten
• im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht
• des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten

Im Fall von Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag kann eine Schlichtung bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg oder auch bei der "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft" bei der Bundesrechtsanwaltskammer durchgeführt werden. Informationen über die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung finden Sie hier.

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